G+K Sanitärtechnik GmbH
Stand: 06.03.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der G+K Sanitärtechnik GmbH, Großlohering 64c, 22143 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Sanitär-, Heizungs- und Klempnerarbeiten sowie verwandte Dienstleistungen.
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Für Werkverträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern gilt ergänzend die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung, soweit dies im Einzelvertrag vereinbart wird. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der VOB/B geht die VOB/B vor, sofern sie wirksam einbezogen wurde.
(5) Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Soweit diese AGB hiervon abweichen, gehen die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vor.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wird eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags erkennbar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren (§ 650 BGB).
(4) Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf der Webseite des Auftragnehmers stellen keine verbindlichen Angebote dar.
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Er haftet für deren Leistungen wie für eigene.
(4) Vereinbarte Ausführungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden. Im Übrigen gelten angegebene Fristen als voraussichtliche Leistungszeiträume.
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ungehindert ausführen kann. Insbesondere hat er den Zugang zu den Arbeitsstellen rechtzeitig zu gewährleisten.
(2) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser und Strom in der erforderlichen Menge zur Verfügung, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Mehrkosten, die hierdurch entstehen, trägt der Auftraggeber.
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen (§ 632a BGB).
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu verlangen (§§ 286, 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt auf Verlangen des Auftragnehmers.
(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf Nacherfüllung.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Mängeln sind.
(2) Bei Mängeln hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für sonstige Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme.
(5) Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistungsfrist im Einzelvertrag abweichend vereinbart werden, sofern die VOB/B wirksam einbezogen ist. Die Gewährleistungsfrist nach VOB/B beträgt vier Jahre für Bauwerke (§ 13 Abs. 4 VOB/B).
(6) Die Verjährung wird nicht verkürzt bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Eingebaute Materialien und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Webseite des Unternehmens einsehbar.
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (§ 312b BGB), ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu deren Erbringung aufgefordert hat und die Leistung den Betrag von 300 Euro nicht überschreitet (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.