G+K Sanitärtechnik GmbH
Stand: 23.07.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der G+K Sanitärtechnik GmbH, Großlohering 64c, 22143 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Sanitär-, Heizungs- und Klempnerarbeiten sowie verwandte Dienstleistungen.
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Für Werkverträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern gilt ergänzend die VOB/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und wirksam einbezogen wird. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und der wirksam einbezogenen VOB/B geht die VOB/B vor.
(5) Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BGB-Werkvertrags- und Verbraucherschutzrechts. Soweit diese AGB hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, gehen die gesetzlichen Vorschriften vor.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch den einvernehmlichen Beginn der Ausführung der beauftragten Leistung zustande.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wird eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich gemäß § 650 BGB.
(4) Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf der Webseite des Auftragnehmers stellen keine verbindlichen Angebote dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und Teilrechnungen zu stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und die Teilleistung selbstständig nutzbar oder abrechenbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Er haftet für deren Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften wie für eigene Erfüllungsgehilfen.
(4) Vereinbarte Ausführungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin oder Fixtermin vereinbart wurden. Im Übrigen gelten angegebene Fristen als voraussichtliche Leistungszeiträume.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ungehindert ausführen kann. Insbesondere hat er den Zugang zu den Arbeitsstellen rechtzeitig zu gewährleisten.
(2) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser und Strom in der erforderlichen Menge zur Verfügung, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen aufgrund unzureichender Mitwirkung verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Erforderliche und nachweisbare Mehrkosten können dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich ausgewiesene Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen nach Maßgabe des § 632a BGB zu verlangen.
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Beteiligung eines Verbrauchers bzw. neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, zu verlangen. Bei Entgeltforderungen gegen Nichtverbraucher kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachweisbaren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen zulässig, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(7) Nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, offene Forderungen zur außergerichtlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Einziehung an die Creditreform Hamburg von der Decken KG, Wandalenweg 8–10, 20097 Hamburg, zu übergeben.
(8) Der Auftraggeber hat die durch den Zahlungsverzug verursachten erforderlichen und gesetzlich erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Die Erstattungsfähigkeit und Höhe von Inkassokosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist. Die Abnahme erfolgt auf Verlangen des Auftragnehmers.
(2) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Bei Mängeln hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder wird sie berechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme. Für sonstige Werkleistungen gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Gegenüber Unternehmern können im Einzelvertrag oder durch eine wirksam einbezogene VOB/B abweichende Verjährungsfristen gelten.
(6) Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie bei Schadensersatzansprüchen nach § 8, bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien und wegen arglistig verschwiegener Mängel bleibt unberührt.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte, noch nicht eingebaute Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers. Für eingebaute Materialien gilt der Eigentumsvorbehalt nur, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich zulässig ist.
§ 10 Datenschutz und Forderungsmanagement
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Webseite des Unternehmens einsehbar.
(3) Zur Verwaltung und Durchsetzung offener und fälliger Forderungen kann der Auftragnehmer personenbezogene Daten an die Creditreform Hamburg von der Decken KG, Wandalenweg 8–10, 20097 Hamburg, übermitteln und diese mit dem außergerichtlichen sowie gegebenenfalls gerichtlichen Forderungseinzug beauftragen.
(4) Dabei können insbesondere Stamm- und Kontaktdaten, Vertrags- und Auftragsdaten, Rechnungs- und Forderungsdaten, Angaben zur Fälligkeit und zum Zahlungsstatus, die Mahnhistorie sowie die zur Prüfung, Begründung und Durchsetzung der Forderung erforderliche Korrespondenz übermittelt werden. Rechtsgrundlagen sind, soweit einschlägig, Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse besteht in der Verwaltung und Durchsetzung berechtigter Forderungen sowie in der Vermeidung von Zahlungsausfällen.
(5) Creditreform verarbeitet die übermittelten Daten im Rahmen der Inkassobearbeitung grundsätzlich in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Creditreform Hamburg sind unter https://www.creditreform.de/hamburg/datenschutz abrufbar. Datenschutzanfragen zum Inkassoverfahren können an datenschutzanfragen-inkasso@hamburg.creditreform.de gerichtet werden.
§ 11 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert zu erteilenden Widerrufsbelehrung.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Der Ausschluss gilt nicht für weitere Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder für Waren, die bei der Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB).
(3) Soweit ein Widerrufsrecht besteht und der Verbraucher verlangt, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten für den Beginn der Leistung und ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts die gesetzlichen Voraussetzungen. Hierzu ist eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang und bleiben hiervon unberührt.